Allgemeine Geschäftsbedingungen Brise Immobilien Usedom, Büro Bansin und Heringsdorf

1. Das Angebot der Firma Brise Immobilien Usedom erfolgt auf Grund der vom Auftraggeber erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Firma Brise Immobilien Usedom nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

2. Der Maklervertrag kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit zustande.

3. Die Angebote der Firma Brise Immobilien Usedom sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung der Firma Brise Immobilien Usedom ist der Angebotsempfänger bei Vertragsabschluß des Dritten zur Zahlung der im Exposé genannten Provision verpflichtet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4. Die Firma Brise Immobilien Usedom ist berechtigt auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.

5. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder Erwerb in der Zwangs-versteigerung statt freihändiger Kauf).

6. Die Provision ist, unabhängig von den zwischen den Kauf- bzw. Mietvertragsparteien vereinbarten Besitzübergangs- und Zahlungsbedingungen, bei Kauf- bzw. Mietvertrags-abschluß verdient und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung an die Firma Brise Immobilien Usedom zur Zahlung fällig.

7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.

8. Sind dem Empfänger das von Brise Immobilien Usedom nachgewiesene Objekt und der Verkäufer/Vermieter bereits bekannt, so hat er dies der Firma Brise Immobilien Usedom unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies und kommt ein Vertragsabschluss zustande, so ist der Nachweis der Firma Brise Immobilien Usedom zumindest mitursächlich für den Vertragsabschluss und die Courtage entsprechend Exposé verdient und zahlbar.

9. Soweit es gesetzlich zulässig ist gilt Wolgast als Erfüllungsort und Gerichtsstand.

10. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.